Untervermietung bei Auslandsaufenthalt: Ist eine Untervermietungserlaubnis zu erteilen?

Problem/Sachverhalt:

Die Kläger wohnen seit 2001 zur Miete in einer 3 – Zimmer Wohnung der Beklagten. 2010 ziehen sie berufsbedingt nach Kanada. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis 2014. Um eine Rückkehr problemlos gewährleisten zu können, stellen sie bei der Beklagten einen Antrag auf Untervermietung von zwei Zimmern. Diesen verweigerte die Beklagte, woraufhin die Kläger Klage beim zuständigen Gericht einreichten.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof bejaht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bei einem mehrjährigen (berufsbedingten) Auslandsaufenthalt.

Das berechtigte Interesse an der Untervermietung besteht, weil sich hierdurch die Mietlast verringert und die Wohnung für die Zeit ihrer Rückkehr erhalten werden kann. Die Anwendung des § 553 Abs. 1 BGB sei auch nicht durch qualitative oder quantitative Anforderungen an den übrig gebliebenen Mietraum einzuschränken. Die Anwendung des § 553 Abs. 1 BGB scheidet nur dann aus, wenn der Mieter die Sache vollständig aufgibt. Die Kläger behalten sich aber einen Raum zurück. Somit ist § 553 Abs. 1 BGB anwendbar.

Dem Vermieter sei es auch zuzumuten, eine Untervermietungserlaubnis zu erteilen, weil ihm hierdurch kein Schaden droht.

Fazit: Der Vermieter kann die Untervermietung nur verweigern, wenn

1. die Mieter die Wohnung vollständig untervermieten wollen und sich keinerlei Rückzugsort schaffen. Es darf nämlich nur ein Teil des Wohnraums untervermietet werden (Palandt 2014, 73 Aufl. § 553 Rn.3) und

2. kein berechtigtes Interesse des Mieters besteht. Dafür genügt jedoch schon ein vernünftiger Grund. Dieser kann auf      einer Veränderung der wirtschaftlichen, persönlichen oder familiären Verhältnisse beruhen (Palandt 2014, 73 Aufl. § 553 Rn. 4).

reucherstaebchen