Der Fall
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und berief sich auf Eigenbedarf. Der Vermieter belegte seine Nutzungsabsicht mit vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen. Zusätzlich erklärte der Vermieter, warum er gerade diese Wohnung benötige. Der Mieter akzeptierte die Eigenbedarfskündigung nicht und verlangte, dass der Vermieter auf anderen, ihm gehörenden Wohnraum im Kündigungsschreiben hinweisen müsse. Der Vermieter erhob Klage auf Räumung der Wohnung.
Die Entscheidung
Mit Erfolg. Zwar teilte das Gericht die Auffassung des Mieters, dass der Vermieter auf anderen, ihm gehörenden Wohnraum im Kündigungsschreiben hinweisen müsse und dass dieser Hinweis fehle. Der Vermieter habe aber die Möglichkeit, diesen Hinweis im Prozess nachholen. Das hat der Vermieter getan.
Fazit
Die Offenlegung von anderen, dem Vermieter gehörenden Wohnraum bereits in der Eigenbedarfskündigung ist zwar erforderlich, aber geht den Mieter eigentlich nichts an. Mit der Entscheidung des Gerichts kann der Vermieter, ohne die „Hosen herunterzulassen“ wegen Eigenbedarf kündigen. Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, kann der Hinweis nachgeholt werden.
von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena, www.advo-kontor.de