„Gemeinsamer“ Rechtsanwalt bei Trennung und Scheidung?

Sachverhalt/Problem

Im vorliegenden Fall suchte das Ehepaar eine Rechtsanwältin zur Rechtsberatung hinsichtlich ihrer Scheidung auf. Die scheidungswilligen Eheleute wollten, im vermeintlichen Interessengleichklang, Kosten für einen zweiten Rechtsberater sparen, indem sie sich zunächst nur von einem beraten ließen.

Nach dem anfänglichen Gespräch zeichnete sich ab, dass die Eheleute verschiedene Vorstellungen bezüglich der Modalitäten von Trennung und der eigentlichen Scheidung entwickelten. Auf Grund der gegenteiligen Auffassungen (sog. Interessenwiderstreit) kam es nicht zu der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung. Wie verabredet versandte die Rechtsanwältin das Gesprächsprotokoll an beide. In der Folgezeit beauftragte die Ehefrau noch andere Rechtsberater.

Die anfänglich aufgesuchte Rechtsanwältin war noch kurze Zeit für den Ehemann tätig, bis dieser ebenfalls das Mandat kündigte und andere Rechtsanwälte mit der Vertretung seiner familienrechtlichen Interessen beauftragte. Daraufhin stellte die Rechtsanwältin dem Ehemann eine Rechnung ihrer Leistung zu. Der Mandant verweigerte die Rechnung zu begleichen.

Die Klagen der Rechtsanwältin beim Amtsgericht in Gummersbach und beim Landgericht in Köln auf Zahlung wurden abgewiesen.

Entscheidung

Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision der Rechtsanwältin hatte keinen Erfolg.

Im Falle einer solchen Konstellation, in der die Eheleute widerstreitende Interessen vertreten, darf der Rechtsberater im Weiteren nicht mehr für beide Eheleute tätig werden. Der verantwortliche Senat des Bundesgerichtshofs wies darauf hin, dass der Anwaltsvertrag allerdings bis zum Erkennbarwerden des Interessenwiderstreits wirksam und vergütungsfähig ist.

Jedoch kann die Rechtsanwältin die Gebühren nach Treu und Glauben nicht verlangen, weil dem Ehemann aus dem Anwaltsvertrag ein Schadensersatz zusteht, der aus der Pflichtverletzung der Rechtsanwältin resultiert. Diese hat vor der Erstberatung nicht darauf hingewiesen, dass sie für beide Eheleute nur unter Ausschluss widerstreitender Interessen beraten kann. Bei einem fortbestehenden Interessenwiderstreit ist sie verpflichtet, das Mandat niederzulegen, mit der Folge nunmehr drei Rechtsanwälte zu bezahlen.

Für den Ehemann ist das Urteil erfreulich. Dieser ist nicht zur Zahlung verpflichtet.

Fazit

Gemeinsame Rechtsberatungen in Scheidungsangelegenheiten sind möglich.

Jedoch weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf die Aufklärungspflichten hin. Rechtsanwälte sind verpflichtet auf gebühren- und vertretungsrechtliche Risiken hinzuweisen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt vor einer Erstberatung auf Probleme hinweisen muss.

Im Grundsatz darf der Rechtsanwalt nur einen der Eheleute vertreten, allerdings ist eine gemeinsame Beratung möglich. Dies aber auch nur dann, wenn ein Ausgleich der gegenseitigen Interessen stattfindet. Andernfalls muss das Mandat niedergelegt werden. In Folge dessen würde es dann dazu führen, dass die Eheleute drei Rechtsanwälte vergüten müssten.

Möchten sie sich scheiden lassen und das auch noch kostengünstig, rechnet sich die Variante mit dem gemeinsamen Anwalt durchaus, allerdings nur bei einvernehmlichen Scheidungen. Einvernehmlich heißt, wenn offene Fragen zu Scheidungsfolgen, etwa wie Sorgerecht, Kindes- und/oder Ehegattenunterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinnausgleich im Voraus geregelt wurden. Ein Ehepartner wird vom „gemeinsamen“ Anwalt im Scheidungsverfahren lediglich begleitet, formaljuristisch ohne anwaltliche Vertretung.

Alternativ besteht immer die Option, zwei getrennte Rechtsanwälte zu beauftragen.

reucherstaebchen