Der Architekt/Ingenieur und sein Honorar

Der Fall

Der Bauherr schloss 2008 einen Architektenvertrag ab. Zu diesem Zeitpunkt wollte sich der Bauherr jedoch noch nicht an einen Planer über alle Leistungsphasen (Vollarchitektenvertrag) binden. Deshalb wurde ein sogenannter Stufenvertrag vereinbart und für alle Stufen bereits eine Honorarvereinbarung getroffen. Der Bauherr konnte damit abschnittsweise Leistungen des Architekten abrufen, ohne die werkvertraglichen Konsequenzen der Kündigung eines Vollarchitektenertrags befürchten zu müssen. Der Verordnungsgeber hat 2009 (in Kraft seit 18.08.2009) und 2013 (in Kraft seit 17.07.2013) das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure neu geordnet und erhebliche Honorarsteigerungen zugelassen.

Der Bauherr hat Leistungen der Leistungsphase 5 und 6 beim Architekten erst nach dem 18.08.2009 abgerufen. Der Architekt hat diese Leistungen erbracht und trotz der in 2008 getroffen Honorarvereinbarung nach dem Honorarrecht 2009 abgerechnet. Das führte zu einer massiven Erhöhung der Honorarforderung des Architekten. Der Architekt beruft sich darauf, dass der Verordnungsgeber mit der Erhöhung der Honorare ab 18.08.2009 gezeigt habe, dass die alte Honorarordnung bis 17.08.2009 nicht mehr auskömmlich sei und mit der Neureglung ein ruinöser Preiswettbewerb verhindert werden soll. Der Bauherr besteht auf einer Kostenabrechnung des Architekten auf Basis der Honorarvereinbarung aus dem Jahre 2008 und verweigert die Zahlung.

Der Bauherr muss den Architekten für die ab 18.08.2009 abgerufenen Leistungen nach der Honorarordnung 2009 vergüten. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben mit dieser Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf den Zeitpunkt des Leistungsabrufs abgestellt. Das gilt selbst dann, wenn die Vertragsparteien für den Fall des späteren Leistungsabrufes bereits ein Honorar vereinbart haben. Für Leistungsabrufe ab dem 17.07.2013 ist nach der Honorarordnung 2013 zu vergüten.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 18.12.2014, Az. VII ZR 350/13, klargestellt und in einer weiteren Entscheidung bekräftigt, dass bei sog. Stufenverträgen – hier werden abschnittweise Planungsleistungen des Architekten und Ingenieurs abgerufen – das Preisrecht der Architekten und Ingenieure gilt, das zum Zeitpunkt des Abrufs der Leistung gilt. Auf das Datum des Abschlusses des Stufenvertrags kommt es nicht an.

Fazit

Der Bauherr sollte wissen, dass der Vorteil eines Stufenvertrags durch gesetzliche Honorarsteigerungen für Architekten und Ingenieure durchkreuzt werden kann. Ein wirksamer Schutz vor gesetzlichen Honorarsteigerungen kann nur durch den Abschluss eines Architekten- oder Ingenieurvertrags für alle erforderlichen Leistungsphasen erzielt werden.

reucherstaebchen