Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. 

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit seinem Urteil vom 22.11.2018, Az. 5 Ca 1305/18, entschieden, dass eine fristlose Eigenkündigung keine Urlaubsansprüche „rettet“.

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung im Jahr 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31. März 2018 seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 verfallen. 

Der Kläger war bei der Beklagten langjährig beschäftigt und seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15. März 2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15. April 2018. Sie zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub für das Jahr  2017 und anteilig für das Jahr 2018. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016.

Versäumnis des Klägers kann Arbeitgeber nicht zum Nachteil ausgelegt werden

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hätte die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen und hat somit keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31. März 2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15. April 2018 beendet wurde. Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Jedoch gehen diese mit Ablauf des 31. März des 2. Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah das Gericht auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch hatte der Kläger es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Klägers könne dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

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