Haftung des Auffahrenden auch bei „erzieherischem“ Bremsen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 28.04.2017, Az.  9 U 189/15, entschieden, dass der Auffahrende selbst dann für den Auffahrunfall allein haftet, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende aus erzieherischen Gründen plötzlich stark abgebremst hat. 

Es liegt nur dann ein vorwerfbarer Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden vor, wenn diesem ein abruptes Abbremsen aus erzieherischen Gründen nachgewiesen werden kann. 

Sachverhalt: Im Dezember 2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, als ein Taxi-Fahrer vor einer Verkehrs-insel plötzlich stark abbremste und ein hinter ihm fahrender Pkw auffuhr. Die Halterin des Taxi, ein Taxi-Unternehmen, klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 11.300 EUR. Der Pkw-Fahrer sah bei sich kein Verschulden. Er warf dem Taxi-Fahrer vor, dass dieser aus erzieherischen Gründen stark abgebremst habe. Der Taxi-Fahrer begründete sein plötzliches Abbremsen damit, dass eine Fußgängerin vor ihm die Straße überqueren wollte.

Landgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Konstanz wies die Schadensersatzklage ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine erzieherische Absicht für das Manöver des Taxi-Fahrers in Betracht komme. Bei einem Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr hafte der Abbremsende regelmäßig in voller Höhe allein. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlandesgericht (OLG) bejaht Anspruch auf Schadensersatz, da sich der Auffahrunfall aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder Einhaltung des Sicherheitsabstands ereignete.

Nach Auffassung des OLG hat der Beklagte den Auffahrunfall durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß begangen. So spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw-Fahrer entweder infolge Unaufmerksamkeit auf das Bremsmanöver des Taxi-Fahrers zu spät reagiert oder er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch beseitigt, dass der Taxi-Fahrer möglicher-weise grundlos stark abgebremst habe. Im Straßenverkehr muss eben jeder Fahrzeugführer damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Daher sei der Beklagte verpflichtet gewesen, auf das Bremsmanöver des Taxi-Fahrers rechtzeitig zu reagieren. Das gelte auch, wenn dieses nicht verkehrsbedingt gewesen sein sollte.

Nach Ansicht des OLG sei dem Taxi-Fahrer kein schuldhafter Verkehrsverstoß nachzuweisen. Ein möglicher, aber nicht bewiesener Verkehrsverstoß, finde bei der Haftungsfrage keine Berücksichtigung. Es habe hier die ernsthafte Möglichkeit bestanden, dass der Taxi-Fahrer tatsächlich auf eine Fußgängerin reagiert und damit verkehrsbedingt abgebremst habe. Zu Gunsten der Klägerin sei das OLG aus Beweisgründen von diesem möglichen Sachverhalt ausgegangen.

reucherstaebchen