Vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung führt zur konkludenten Abnahme

Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit der konkludenten Abnahme des Hauses spätestens im August 2010 begonnen und habe mithin im August 2015 geendet. Da die Klage erst im Dezember 2016 erhoben wurde, sei der Schadenersatzanspruch verjährt.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 (Az. 7 U 90/17) festgestellt, dass eine vorbehaltlose Zahlung einer Schlussrechnung

und Ingebrauchnahme eines errichteten Hauses ohne Mängelrüge eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung darstellt.

In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauch-nahme des errichteten Hauses ohne Mängelrüge liegt eine konkludente Abnahme im Sinne von § 640 BGB der Architektenleistung. In diesem Fall darf nämlich der Architekt von der Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ausgehen. Auf eine spätere Mängelrüge kommt es dann nicht mehr an.

Der Sachverhalt: Nach der Beendigung der letzten Arbeiten an dem neu errichteten Einfamilienhaus im August 2010 bezog der Auftraggeber das Haus. Die Schlussrechnung wurde bereits im September 2008 bezahlt. Ein Jahr nach der Ingebrauchnahme des Hauses rügte er gegenüber dem Architekten einen Mangel an dem Haus. Nachfolgend gab es mit dem Architekten Verhandlungen über eine Nachbesserung. Da die Verhandlungen erfolglos blieben, erhob der Bauherr gegen den Architekten allerdings erst im Dezember 2016 Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Landgericht Lübeck hielt einen eventuellen Schadensersatzanspruch für verjährt und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Schleswig-Holsteinische OLG bestätigte die Entscheidung des LG Lübeck und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da ihm kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4 BGB zustehe. Dieser Anspruch sei gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit der konkludenten Abnahme des Hauses spätestens im August 2010 begonnen und habe mithin im August 2015 geendet. Da die Klage erst im Dezember 2016 erhoben wurde, sei der Schadenersatzanspruch verjährt.

Nach Ansicht des OLG hat der Kläger durch die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung und der Ingebrauchnahme des Hauses ohne in angemessener Prüfungsfrist eine Mängelrüge zu erheben das Haus konkludent abgenommen. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und auf die Verkehrssitte habe der beklagte Architekt deshalb von einer Billigung seiner Leistung als frei von wesentlichen Mängeln ab August 2010 ausgehen dürfen.

Fazit: Keine vorbehaltlose Zahlung leisten und Fristen im Auge behalten

reucherstaebchen